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Seit der Implementierung von das Wahlgesetz 2022, der Register der Wähler ist jetzt ein fortlaufendes Dokument.

Um an einer Wahl oder einem Referendum teilnehmen zu können, muss der Name einer Person im Wählerverzeichnis des Ortes eingetragen sein, an dem die Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Überprüfen Sie das Register


Wegen dem neueste Gesetzgebung, der Registrierungsprozess für die Stimmabgabe hat sich nun geändert.

Selbst wenn Sie sind bereits registriert und müssen nun Ihre PPSN, Ihr Geburtsdatum und Ihren Eircode zu Ihrem Profil hinzufügen.

Dadurch kann die örtliche Behörde Ihre Angaben bestätigen und die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses sicherstellen.

  • In erster Instanz, benutzen Sie bitte die Check the Register-Website um sich entweder zu registrieren oder Ihre Daten zu bestätigen/aktualisieren.
  • Alternativ können auch Papierformulare (siehe unten) ausgefüllt und an folgende Adresse zurückgeschickt werden: Franchise Section, Waterford City & County Council, City Hall, The Mall, Waterford, X91PK15.
  • Bitte beachten Sie, dass es sich um ein handelt Eigenverantwortung der Person um sicherzustellen, dass sie registriert (oder abgemeldet) sind, dass ihre bestehenden Daten korrekt sind und/oder um die lokale Behörde über alle notwendigen Änderungen ihrer Registrierungsdaten, einschließlich einer Adressänderung, zu informieren.

 

 

Wahlberechtigung


Die Staatsbürgerschaft bestimmt die Wahlen, bei denen jemand wählen darf.

Derzeit besteht das Wahlrecht wie folgt:

  • Irische Staatsbürger haben volles Stimmrecht und können an jeder Wahl und jedem Referendum teilnehmen;
  • Britische Staatsbürger können bei Dáil- und Kommunalwahlen wählen;
  • EU-Bürger (außer britischen Staatsbürgern) dürfen bei Europa- und Kommunalwahlen wählen;
  • Nicht-EU-Bürger dürfen nur bei Kommunalwahlen wählen.

Bedingungen für die Registrierung


Alter: Um teilnehmen zu können, muss eine Person mindestens 16 Jahre alt sein sich registrieren als schwebend Kurfürst. Um wahlberechtigt zu sein, muss jedoch eine Person sollen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Staatsbürgerschaft: Wie oben … Während jeder volljährige Einwohner Anspruch auf Registrierung hat, muss die Registrierungsbehörde die Staatsbürgerschaft einer Person kennen, um festzulegen, an welchen Wahlen eine Person teilnehmen darf.


Anmerkungen:

  • Eine Person darf nur unter einer Adresse gemeldet sein.
  • Wenn eine Person mehr als eine Adresse hat (z. B. eine Person, die nicht zu Hause wohnt, um eine Hochschule zu besuchen oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung), sollte der Meldebehörde mitgeteilt werden, unter welcher Adresse die Person gemeldet werden möchte.
  • Eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mit der Absicht verlässt, innerhalb von achtzehn Monaten dorthin zurückzukehren, kann weiterhin dort gemeldet bleiben, sofern die zwingende Voraussetzung besteht, dass eine Person nur an einer Adresse gemeldet werden darf.
  • Ein Besucher oder eine Person, die sich vorübergehend an einer Adresse aufhält, sollte nicht registriert werden.
  • Wenn Sie keine Adresse haben, können Sie sich mit „Keine feste Adresse“ registrieren. Anschließend müssen Sie eine Adresse angeben, unter der Sie Korrespondenz erhalten können.
  • Wenn Sie derzeit 16 oder 17 Jahre alt sind, können Sie sich vorab registrieren und Ihr Name wird in das Register eingetragen, wenn Sie 18 Jahre alt werden.

Anmeldeschluss für die Stimmabgabe


Ihr Antrag muss mindestens 15 Werktage vor einer Wahl oder Volksabstimmung (ausgenommen Sonntage, Karfreitag und Feiertage) bei der Gemeinde eingegangen sein.

Wenn Sie die Mitteilung spätestens 14 Tage vor der Durchführung einer Wahl oder eines Referendums erhalten, werden Sie nicht für die Teilnahme an der betreffenden Wahl oder dem betreffenden Referendum registriert.

Änderungen Dritter


Manchmal kann es erforderlich sein, eine Änderung des Wählerverzeichnisses für eine andere Person zu beantragen, beispielsweise wenn jemand verstorben ist oder ins Ausland gezogen ist.

Dies kann mithilfe des Formulars TPC 1 erfolgen, das alle notwendigen Angaben enthalten sollte, damit die örtliche Behörde die beantragte Änderung überprüfen kann, beispielsweise das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen (oder eine Weiterleitungsadresse im Falle einer Einzelperson). wer ins Ausland gezogen ist).

Das Formular muss vom Antragsteller unterzeichnet und datiert werden. Es ist zu beachten, dass es strafbar ist, einer örtlichen Behörde wissentlich falsche oder irreführende Informationen zu geben.