Der Stadt- und Kreisrat von Waterford wird Maßnahme 1 des CLÁR-Programms mit Mitteln für die Verbesserung bestehender und/oder die Entwicklung neuer, zugänglicher gemeinschaftlicher Freizeiteinrichtungen durchführen. Bis zu 15 Anträge insgesamt können bei den zuständigen Kommunalbehörden für Maßnahme 1 eingereicht werden. Die maximale Förderhöhe für jedes einzelne Projekt beträgt €50,000 und die Zuschussfinanzierung liegt bei 90 % der gesamten Projektkosten.
Zu den Arten von Projekten, die im Rahmen von Maßnahme 1 unterstützt werden können, gehören:
- Kleinere Renovierungsarbeiten an Gemeinschaftseinrichtungen, die der breiteren Gemeinschaft zugänglich sind, wie Gemeindezentren/Sportzentren/Clubhäuser von Sportgruppen/Jugendzentren/Männerhütten usw
- Multi-Use Gaming Areas (MUGAs)/Astro-Turf-Einrichtungen inklusive Upgrades
- Spielplätze/Skateboardparks/Pumpstrecken/Radwege
- Geh-/Lauf-/Leichtathletikstrecken
- Handballbahnen/Tennisplätze/Basketballplätze/Cricketplätze
- Gemeinschafts-Fitnessstudios/Gemeinschaftskinos
- Sinnesgärten/Gemeinschaftsgärten/Kleingärten
- Zugang zu einzigartigen lokalen Kulturerbestätten/Gebieten von natürlicher Schönheit
- Bowlingplätze im Freien/Toiletten im Freien/Parkplätze
- Verbesserung des Zugangs zu Sportplätzen, z. B. Ausbau/Modernisierung von Zuschauertribünen auf örtlichen Sportplätzen mit besonderem Schwerpunkt auf der Verbesserung des Zugangs für Menschen aller Fähigkeiten und Altersgruppen
- Solarbehälter
- Biodiversitätspflanzung
Hinweis: Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, z. B. die Zustimmung des Grundstückseigentümers, die Baugenehmigung, die Zuschussfinanzierung usw., und bei jedem Antrag muss ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Einzelheiten zu den bestehenden Vereinbarungen zur Versicherung und Verwaltung der Einrichtung müssen bei jedem Antrag eingereicht werden.
Alle geförderten Einrichtungen müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein, ohne dass eine Mitgliedschaft in einem Verein, eine Einschreibung in einer Schule usw. erforderlich ist. Insbesondere müssen Einrichtungen auf dem Schulgelände außerhalb der Schulzeiten, z. B. abends, an Wochenenden usw., für die Öffentlichkeit zugänglich sein Schulferien.