Teil 15 der Local Government Act von 2001 ersetzt die Bestimmungen in Teil VII des Planungs- und Entwicklungsgesetz 2000 bezüglich der Erklärung/Offenlegung durch Gemeindemitglieder und Mitarbeiter. Allerdings bleiben alle gemäß diesem Planungsgesetz (oder gemäß dem alten Planungsgesetz von 1976) abgegebenen Erklärungen bestehen, bis sie durch Erklärungen gemäß Teil 15 ersetzt werden.
- Mitglieder und relevante Mitarbeiter müssen jährlich eine Interessenerklärung abgeben.
- Ein öffentliches Register solcher Interessen wird von jeder lokalen Behörde geführt.
- Ein Mitglied muss alle finanziellen oder sonstigen wirtschaftlichen Interessen offenlegen, die es oder eine „verbundene Person“ in allen Angelegenheiten hat, die vor einer Sitzung anfallen. Ein zuständiger Mitarbeiter muss das Gleiche tun, wenn er/sie im Rahmen seiner Arbeit mit Angelegenheiten befasst ist.
- Einem Mitglied oder relevanten Mitarbeiter ist es untersagt, Einfluss auf Angelegenheiten zu nehmen, die die lokale Behörde betreffen und an denen sie oder eine verbundene Person ein wirtschaftliches Interesse haben.
- Ein vom Manager zu ernennender Beamter (Ethics Registrar) ist für die Ausstellung der jährlichen Erklärungsformulare und damit verbundene Angelegenheiten verantwortlich.
- Es ist die Pflicht der Mitglieder und relevanten Mitarbeiter, angemessene Standards für Integrität, Verhalten und Sorge um das öffentliche Interesse einzuhalten.
- Es ist verboten, für alles, was aufgrund einer Position oder eines Amtes getan oder nicht getan wurde, eine Gebühr oder Belohnung zu verlangen, einzufordern oder anzunehmen.
- Verhaltenskodizes, einer für Mitglieder und einer für Mitarbeiter, wurden vom Minister für Umwelt, Kulturerbe und Kommunalverwaltung herausgegeben.
- Die Nichteinhaltung der jährlichen Erklärungs- oder Offenlegungspflichten ist eine Straftat nach dem Gesetz.
- Ein Manager (oder Bürgermeister im Falle eines Managers), der über einen möglichen Verstoß gegen Teil 15 informiert wird, muss überlegen, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten.