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Lärmbelästigung

Lärmbelästigung


Typischerweise wird Lärm berücksichtigt ein Ärgernis wenn es übermäßig laut ist, häufig wiederholt wird, eine bestimmte Tonhöhe aufweist oder über einen längeren Zeitraum anhält, was zu Störungen führen kann. Es kann sein, dass einer oder mehrere dieser Faktoren als Belästigung gelten.

Bei der Entscheidung, ob im Zusammenhang mit einer Lärmbeschwerde Maßnahmen ergriffen werden sollen, berücksichtigt der Stadt- und Kreisrat von Waterford jedoch die Frage Öffentlichkeit gegen privat Belästigung.

Im Zusammenhang mit solchen Lärmbeschwerden privat Belästigung liegt dann vor, wenn davon ausgegangen wird, dass der betreffende Lärm die Freude und Nutzung einer Person an ihrem Eigentum beeinträchtigt Öffentlichkeit Belästigung würde gelten, wenn eine Gefahr für die Gesundheit und/oder das Wohlbefinden der gesamten Bevölkerung besteht.

Der Stadt- und Kreisrat von Waterford würde solche Fälle privater Belästigung im Allgemeinen nicht übernehmen, da das Problem der Lärmbelästigung subjektiv sein kann und das, was eine Person als Belästigung empfindet, von einer anderen möglicherweise nicht wahrgenommen wird. Der Stadt- und Kreisrat von Waterford kann den Beschwerdeführer hinsichtlich der Schritte beraten, die er ergreifen kann, falls er mit einer solchen Klage fortfahren möchte.

Entsprechend, Abschnitt 108 des Environmental Protection Agency Act 1992 sieht vor, dass jede Person, die von einer Lärmbelästigung betroffen ist, eine Beschwerde beim Bezirksgericht einreichen und Abhilfe schaffen kann. Ein Richter entscheidet daher, ob die Handlungen der anderen Partei angemessen sind oder nicht, und kann der betroffenen Person Bedingungen oder Einschränkungen auferlegen.

Haushalte, die weitere Informationen zur Lärmbelästigung in Wohngebieten suchen, sollten die Informationsbroschüre des Free Legal Advice Centre (FLAC) konsultieren: Nachbarstreitigkeiten welches im Download-Bereich am Ende dieser Seite verfügbar ist.

Eine Beschwerde über wahrgenommene Lärmbelästigung einreichen


Unter dem Housing (Sonstige Bestimmungen) Act 2009Mieter kommunaler Wohnungen sind verpflichtet, jede Belästigung (einschließlich Lärm) für die Bewohner anderer Wohnungen zu vermeiden. Wenn der Lärm anhält, verstoßen Mieter möglicherweise gegen ihren Mietvertrag und die örtliche Behörde kann Maßnahmen ergreifen, um die Bedingungen des Vertrags durchzusetzen.

Bürgern, die wahrgenommene Lärmbelästigungen durch Nachbarn melden möchten, wird zunächst empfohlen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Problem bilateral mit den Betroffenen zu lösen, und am Ende den Leitfaden des Umweltinformationsdienstes zu den Lärmschutzbestimmungen zu lesen Abschnitt.

Bellende Hunde


Andauerndes Hundegebell, das andere belästigt, ist strafbar. Dies ist eine Zivilsache und kann nicht vom Hundeaufseher oder der örtlichen Behörde geklärt werden.

Wenn Sie vom Hundegebell eines Nachbarn betroffen sind, müssen Sie zunächst mit dem Besitzer des Hundes sprechen und ihm mitteilen, dass Sie dieser Lärm stört. Der Besitzer des Hundes ist sich möglicherweise nicht bewusst, dass das Verhalten seines Hundes andere Bewohner stört.

Wenn Sie vom Hundebesitzer keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie wie oben beschrieben eine Beschwerde beim Bezirksgericht einreichen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Dienststelle des Bezirksgerichts oder besuchen Sie die Gerichte.ie Webseite.